Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 501 beruht oder ihn konkretisiert.
QA2023_6909 - Own funds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 15/12/2023
Art. 501
QA2013_27 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 501
QA2014_1020 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 501
QA2014_744 - Credit risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 501
QA2016_2711 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501
QA2020_5223 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 20/06/2022
Art. 501
QA2020_5337 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 20/06/2022
Art. 501
QA2020_5551 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 11/10/2024
Art. 501
QA2021_6301 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 15/07/2022
Art. 501
QA2023_6725 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/05/2023
Art. 501
QA2013_257 - Credit risk
Status: Archiv
Archiviert: 28/10/2021
Art. 501(1)
QA2013_416 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(1)
QA2013_417 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(1)
QA2017_3350 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 17/11/2017
Art. 501(1)
QA2013_565 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(1), 501(2)
QA2015_2135 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 16/09/2021
Art. 501(2)
QA2013_309 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 21/03/2014
Art. 501(2)
QA2014_1050 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(2)(a)
QA2016_3012 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(2)(a)
QA2013_343 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 501(2)(b)
QA2021_6213 - Other issues
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 20/09/2021
Art. 501(2)(b)
QA2013_414 - Credit risk
Status: Archiv
Archiviert: 28/10/2021
Art. 501(2)(c)
QA2017_3404 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 501(2)(c)
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Artikel 501 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 501

Abzug von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU

(1)   Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU werden mit dem Faktor 0,7619 multipliziert.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels

a)

wird die Risikoposition entweder der Forderungsklasse "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" oder der Forderungsklasse "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet. Ausgefallene Risikopositionen sind ausgeschlossen,

b)

wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (37) definiert. Von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs jener Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt,

c)

geht der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, soweitdem Institut bekannt, nicht über 1,5 Mio. EUR hinaus. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.

(3)   Institute melden den zuständigen Behörden jedes Quartal den gemäß Absatz 2 berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber KMU.

(4)   Die Kommission erstellt bis zum 2. Januar 2017 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über

a)

die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen bei der Kreditvergabe an KMU während des Zeitraums nach Absatz 4,

b)

die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von KMU- der Union im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus,

c)

die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung für das Ausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber KMU angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.


(37)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.