Artikel 497
Eigenmittelanforderungen für Forderungen an zentrale Gegenparteien
(1) Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen, sofern die Voraussetzung des ersten Teils jenes Unterabsatzes erfüllt ist.
(2) Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der zehn am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der in einem Drittstaat ansässigen ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen.
(3) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, um im Falle außergewöhnlicher Umstände die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen and den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden.
(4) Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 und der Verlängerung nach Absatz 3 die Eigenmittelanforderung (Ki) nicht nach der rechten Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:
dabei entspricht
IMi = dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,
IM= der dem Institut von der ZGP mitgeteilten Gesamteinschusssumme.