Artikel 406
Sorgfaltsprüfung
(1) Bevor ein Institut ein Verbriefungsrisiko eingeht und gegebenenfalls anschließend muss es den zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügt und bezüglich seines Handelsbuchs und seines Anlagebuchs sowie des Risikoprofils seiner Anlagen in verbriefte Positionen förmliche Regeln und Verfahren eingeführt hat, um Folgendes analysieren und erfassen zu können:
a) |
Mitteilungen von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Artikel 405 Absatz 1 zur Angabe des materiellen Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten, |
b) |
Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen, |
c) |
Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, |
d) |
Leumund der Originatoren oder Sponsoren und ihre Verluste bei früheren Verbriefungen in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, |
e) |
Erklärungen und Angaben der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater zur gebotenen Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen, |
f) |
gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie die Maßnahmen, mit denen der Originator oder Sponsor die Unabhängigkeit des Bewerters gewährleisten will, |
g) |
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöser ("Trigger"), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls. |
Institute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei dürfen sie sich auf die von einer ECAI entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.
(2) Handeln Institute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie entsprechend ihren Handelsbuch- und ihren Anlagebuchpositionen sowie dem Risikoprofil ihrer Anlagen in verbriefte Positionen förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Forderungen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen, z.B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.
Die Institute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder ihrem Anlagebuch gehalten werden sollen.