Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Referenzstellen (13)
13/06/2014
Delegierte Verordnung 625/2014 veröffentlicht im ABl.
17/12/2013
EBA/RTS/2013/12 and EBA/ITS/2013/08
Finaler Entwurf veröffentlicht
22/05/2013
EBA/CP/2013/14
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 625/2014

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR)

Erwägungsgründe
Artikel 3 - Träger des materiellen NettoanteilsArtikel 4 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine EventualhalteformArtikel 5 - Halteoption a: Halten eines anteilsmäßigen Selbstbehalts bei einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche Q&AArtikel 6 - Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden RisikopositionenArtikel 7 - Halteoption c: Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten RisikopositionenArtikel 8 - Halteoption d: Halten der ErstverlusttrancheArtikel 9 - Halteoption e: Halten einer Erstverlust-Position in jeder verbrieften RisikopositionArtikel 10 - Messung der Art und Höhe des SelbstbehaltsArtikel 11 - Messung des Selbstbehalts für die nicht gezogenen Beträge in Risikopositionen in Form von KreditfazilitätenArtikel 12 - Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen AnteilsArtikel 13 - Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Artikel 14 - Selbstbehalt auf konsolidierter Basis