Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 11 - Messung des Selbstbehalts für die nicht gezogenen Beträge in Risikopositionen in Form von Kreditfazilitäten

Artikel 11

Messung des Selbstbehalts für die nicht gezogenen Beträge in Risikopositionen in Form von Kreditfazilitäten

Die Berechnung des für Kreditfazilitäten, einschließlich Kreditkarten, zu haltenden Nettoanteils beruht ausschließlich auf der Höhe der bereits gezogenen, realisierten oder empfangenen Beträge und wird bei Änderungen dieser Beträge angepasst.