Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 9 - Halteoption e: Halten einer Erstverlust-Position in jeder verbrieften Risikoposition

Artikel 9

Halteoption e: Halten einer Erstverlust-Position in jeder verbrieften Risikoposition

(1)  Eine Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 405/1 ist so zu halten, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko gegenüber stets nachgeordnet ist.

(2)  Ein Halten gemäß Absatz 1 kann durch einen ermäßigten Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber verwirklicht werden, wenn dieser Abschlag mindestens 5 % des Nominalwerts jeder Risikoposition entspricht und der ermäßigte Verkaufspreis dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden kann, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste der verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.