Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 4 - Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform

Artikel 4

Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform

(1)  Die Pflicht zum Selbstbehalt kann anhand einer der in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erläuterten Optionen durch eine synthetische oder eine Eventualhalteform erfüllt werden, soweit die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden:

a) 

der gehaltene Anteil entspricht zumindest der Anforderung der Option, mit der die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden kann;

b) 

der Träger des Selbstbehalts hat ausdrücklich erklärt, dass er auf laufender Basis in dieser Art einen materiellen Nettoanteil halten wird, und Einzelheiten über die Halteform, über die zur Ermittlung angewendete Methode und die Gleichwertigkeit mit einer der genannten Optionen genannt.

(2)  Agiert ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, über eine synthetische oder Eventualhalteform als Träger des Selbstbehalts, so ist der auf synthetischer oder Eventualbasis gehaltene Anteil vollständig bar zu besichern und getrennt als Kundengelder gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zu halten.


( 1 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).