DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 625/2014 DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 410 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Pflicht zum Selbstbehalt soll eine stärkere gemeinsame Ausrichtung der Interessen der Parteien erreicht bzw. das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen übertragen und eingegangen werden. Wenn ein Unternehmen seine eigenen Verbindlichkeiten verbrieft, ergibt sich eine solche Interessensausrichtung automatisch, unabhängig davon, ob der Endschuldner seine Schuld besichert. Wenn klar ist, dass das Kreditrisiko beim Originator verbleibt, ist der Selbstbehalt nicht erforderlich und würde die bisherige Situation nicht verbessern. |
(2) |
Für bestimmte Fälle, in denen Institute — wenn sie nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber auftreten — das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingehen, sollte klargestellt werden, wann eine Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken als gegeben anzusehen ist, was auch für Fälle gilt, in denen Institute bei einer Verbriefung als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts oder eines Sicherungsgeschäfts auftreten, Liquidität für das Geschäft bereitstellen oder im Rahmen von Marktpflegetätigkeiten Verbriefungspositionen im Handelsbuch halten. |
(3) |
Bei Wiederverbriefungen findet der Kreditrisikotransfer auf der ersten und der zweiten Stufe des Geschäfts, d. h. bei erstmaliger und neuerlicher Verbriefung statt. Diese beiden Geschäftsebenen und die beiden dazugehörigen Kreditrisikoübertragungen sind hinsichtlich der Anforderungen dieser Verordnung voneinander unabhängig. Das Halten eines Nettoanteils und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten auf jeder Ebene von den Instituten sichergestellt werden, die auf der betreffenden Ebene übertragene Kreditrisiken eingehen. Geht ein Institut nur auf der zweiten Ebene, das heißt bei der Wiederverbriefung ein Risiko ein, unterliegt es nur auf dieser Ebene der Pflicht zum Selbstbehalt und der Sorgfaltspflicht. Innerhalb ein und derselben Wiederverbriefung sollten Institute, die auf der ersten Verbriefungsebene ein Risiko eingegangen sind, auch auf dieser Ebene die Pflicht zum Selbstbehalt und die Sorgfaltspflicht erfüllen. |
(4) |
Wie die Pflicht zum Selbstbehalt zu erfüllen ist, sollte näher ausgeführt werden, was u. a. das regelkonforme Vorgehen bei mehreren Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern sowie Einzelheiten zu den unterschiedlichen Halteoptionen, zur Beurteilung der Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt bei der Origination und auf laufender Basis und zum Umgang mit Ausnahmen betrifft. |
(5) |
Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bietet hinsichtlich der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt verschiedene Optionen an. Diese Verordnung stellt im Detail klar, wie bei jeder dieser Optionen zu verfahren ist. |
(6) |
Das Halten eines Anteils kann auf synthetischer oder Eventualbasis erreicht werden, sofern solche Methoden voll und ganz mit einer der in Artikel 405 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Optionen in Einklang stehen, mit denen die synthetische oder Eventual-Halteform gleichgesetzt werden können, und vorausgesetzt, dass die Einhaltung der Offenlegungspflicht gewährleistet ist. |
(7) |
Eine Absicherung oder Veräußerung des Selbstbehalts ist untersagt, wenn dies den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt unterläuft, d. h., dass solche Maßnahmen zulässig sind, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern. |
(8) |
Zur Gewährleistung des laufenden Erhalts des Nettoanteils sollten die Institute sicherstellen, dass die Verbriefungsstruktur keinen integrierten Mechanismus aufweist, durch den der Mindestselbstbehalt bei der Origination zwangsläufig rascher abnähme als der übertragene Anteil. Ebenso sollte dem Selbstbehalt keine Priorität in Bezug auf Zahlungsströme eingeräumt werden, um vorrangig von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren, so dass sein Anteil unter 5 % des laufenden Nominalwerts der veräußerten Tranchen oder der verbrieften Risikopositionen fiele. Darüber hinaus sollte die dem Institut infolge des eingegangenen Risikos einer Verbriefungsposition gewährte Kreditunterstützung bezogen auf die Rückzahlungsquote der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht unverhältnismäßig abnehmen. |
(9) |
Um den Bürokratieaufwand zu verringern und die durch die Einhaltung der Sorgfaltspflicht entstehenden Kosten zu senken, sollten die Institute finanzielle Modelle verwenden können, die von Dritten entwickelt wurden, bei denen es sich nicht um externe Ratingagenturen (ECAI) handelt. Die Institute sollten von Dritten entwickelte finanzielle Modelle nur einsetzen, wenn sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben. |
(10) |
Es sollte näher festgelegt werden, wie oft die Institute die Einhaltung der Sorgfaltspflicht überprüfen sollten, wie zu bewerten ist, ob die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren für das Handelsbuch und das Anlagebuch angemessen ist und wie die Einhaltung geprüft wird, wenn die Positionen dem Korrelationshandelsportfolio angehören; darüber hinaus sind bestimmte in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriffe wie „Risikomerkmale“ und „strukturelle Merkmale“ zu definieren. |
(11) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte bei Unternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen werden, aber nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich zusätzlicher Risikogewichte fallen, unter bestimmten Umständen — wie bei zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch gehaltenen Risikopositionen — nicht von einem Verstoß gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgegangen werden. Nicht von einem Verstoß gegen diesen Artikel ausgegangen werden sollte, wenn solche Risiken oder Positionen im Handelsbuch nicht wesentlich sind und keinen unverhältnismäßigen Anteil an der Handelstätigkeit bilden, vorausgesetzt, dass gründliche Kenntnisse über die Risiken und Positionen vorhanden sind und dass förmliche Regeln und Verfahren eingeführt wurden, die bezüglich des Risikoprofils dieses Unternehmens und der Gruppe insgesamt geeignet und angemessen sind. |
(12) |
Die erstmalige und laufende Offenlegung gegenüber Anlegern in Bezug auf die Art und Höhe des Selbstbehalts und betreffend alle wesentlichen relevanten Daten, einschließlich Bonität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikoposition, ist für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den Verbriefungspositionen unerlässlich. Die offengelegten Daten beinhalten Einzelheiten zur Identität des Trägers des Selbstbehalts, zur gewählten Halteoption und zur ursprünglichen und laufenden Verpflichtung, einen Anteil zu halten. Gelten die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmeregelungen, sollte eine ausdrückliche Offenlegung verbriefter Risikopositionen erfolgen, wenn die Pflicht zum Selbstbehalt nicht anwendbar ist, und sollte der Grund für die Nichtanwendung angegeben werden. |
(13) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde. |
(14) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331vom 15.12.2010).