Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

Träger des Selbstbehalts“ das Unternehmen, das als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber fungiert, und das gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Nettoanteil an der Verbriefungsposition hält;

b) 

synthetische Halteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Derivaten.

c) 

Eventualhalteform“ das Halten eines Anteils unter Einsatz von Garantien, Akkreditiven oder ähnlichen Formen der Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleisten.

d) 

Vertikale Tranche“ eine Tranche, die ihren Halter anteilig dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche des Verbriefungsgeschäfts aussetzt.