Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 21 - Verfahren für die Kreditvergabe

Artikel 21

Verfahren für die Kreditvergabe

(1)  Die in Artikel 408 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Pflicht bedeutet für Originatoren oder Sponsoren nicht, dass die Kreditnehmertypen oder Kreditprodukte für verbriefte und nicht verbriefte Risikopositionen identisch sein müssen.

(2)  Haben Sponsoren oder Originatoren die ursprünglichen Kredite für die zu verbriefenden Risikopositionen nicht selbst vergeben bzw. sind sie nicht im Bereich der Kreditvergabe für die spezifischen Arten von zu verbriefenden Risikopositionen tätig, so verschaffen sie sich alle erforderlichen Informationen, um beurteilen zu können, ob die bei der Kreditvergabe für solche Risikopositionen angewendeten Kriterien so solide und klar definiert sind wie die auf nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Kriterien.