Artikel 15
Auslagerung und andere allgemeine Erwägungen
(1) Liegen keine Informationen über die speziellen zu verbriefenden Risikopositionen vor, beispielsweise wenn Risikopositionen vor ihrer Verbriefung akkumulieren oder in einer bestehenden revolvierenden Verbriefung ersetzt werden können, wird davon ausgegangen, dass ein Institut der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht für jede einzelne seiner Verbriefungspositionen auf der Grundlage der für solche Risikopositionen maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung nachkommt.
(2) Wenn Institute, die die Risiken einer Verbriefung eingehen, bestimmte Aufgaben, die die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten, einschließlich der Führung von Aufzeichnungen betreffen, auslagern, behalten sie die vollständige Kontrolle über diesen Prozess.