Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen (1)
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Artikel 15 - Auslagerung und andere allgemeine Erwägungen

Artikel 15

Auslagerung und andere allgemeine Erwägungen

(1)  Liegen keine Informationen über die speziellen zu verbriefenden Risikopositionen vor, beispielsweise wenn Risikopositionen vor ihrer Verbriefung akkumulieren oder in einer bestehenden revolvierenden Verbriefung ersetzt werden können, wird davon ausgegangen, dass ein Institut der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht für jede einzelne seiner Verbriefungspositionen auf der Grundlage der für solche Risikopositionen maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung nachkommt.

(2)  Wenn Institute, die die Risiken einer Verbriefung eingehen, bestimmte Aufgaben, die die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten, einschließlich der Führung von Aufzeichnungen betreffen, auslagern, behalten sie die vollständige Kontrolle über diesen Prozess.