Artikel 13
Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die in Artikel 405 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, bei denen es sich um Referenztitel handelt, die das Kriterium nach Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio in Frage kommen.