Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 13 - Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 13

Ausnahmen von Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die in Artikel 405 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte umfassen Verbriefungspositionen im Korrelationshandelsportfolio, bei denen es sich um Referenztitel handelt, die das Kriterium nach Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen oder für eine Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio in Frage kommen.