Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 6 - Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden Risikopositionen

Artikel 6

Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden Risikopositionen

Für die Halteoption b gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition erforderlich, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist.