Artikel 6
Halteoption b: Halten des Originator-Anteils an revolvierenden Risikopositionen
Für die Halteoption b gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition erforderlich, vorausgesetzt, dass das zurückbehaltene Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist.