Artikel 22
Offenlegung der Art und Höhe des gehaltenen Nettoanteils
(1) Gemäß Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht der Träger des Selbstbehalts hinsichtlich seiner Pflicht zum Halten eines Nettoanteils den Anlegern gegenüber zumindest die folgenden Angaben:
Nachweis der Identität des Trägers des Selbstbehalts und Angabe, ob der Selbstbehalt in der Eigenschaft des Originators, Sponsors oder ursprünglichen Kreditgebers gehalten wird;
welche der in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Modalitäten für das Halten eines Nettoanteils angewandt wurde;
jede Änderung der unter Buchstabe b genannten Modalitäten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;
Bestätigung der Art und Höhe des Selbstbehalts bei der Origination und auf laufender Basis, wobei dies nur die fortdauernde Erfüllung der ursprünglichen Verpflichtung betrifft und keine Angaben über den aktuellen Nominal- oder Marktwert oder etwaige Wertminderungen oder Abschreibungen des gehaltenen Anteils erfordert.
(2) Finden die in Artikel 405 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ausnahmeregelungen auf ein Verbriefungsgeschäft Anwendung, so übermitteln die Institute, die als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber agieren, den Anlegern Informationen über diese Ausnahmeregelung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden angemessen dokumentiert und öffentlich verfügbar gemacht, es sei denn, es handelt sich um bilaterale oder private Geschäfte, bei denen die Parteien private Angaben als ausreichend betrachten. Die Aufnahme einer Erklärung über den Selbstbehalt in den Prospekt der im Rahmen des Verbriefungsprogramms begebenen Wertpapiere gilt als ausreichende Maßnahme zur Erfüllung dieser Anforderung;
(4) Die Übermittlung der Angaben wird nach der Origination mit derselben Regelmäßigkeit bestätigt, wie über das Geschäft Bericht erstattet wird, und zwar mindestens einmal jährlich und in jedem der folgenden Fälle:
wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegt;
wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;
wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten verstoßen wurde.