Artikel 5
Halteoption a: Halten eines anteilsmäßigen Selbstbehalts bei einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche
(1) Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verkauften oder übertragenen Tranche laut Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann auch folgendermaßen erreicht werden:
durch das Halten von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition, vorausgesetzt, dass das Kreditrisiko dieser Risikopositionen gleichrangig mit dem für diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet ist. Bei einer revolvierenden Verbriefung im Sinne von Artikel 242 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 würde dies durch das Halten des Originator-Anteils erfolgen, sofern der Originator-Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden verbrieften Risikoposition entspräche und gleichrangig mit dem in Bezug auf genau diese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko oder diesem untergeordnet wäre;
durch die Bereitstellung einer Liquiditätsfazilität, die im Verbriefungswasserfall vorrangig sein kann, im Rahmen eines ABCP-Programms, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen ab;
die Liquiditätsfazilität deckt das Kreditrisiko so lange ab, wie der Träger des Selbstbehalts den Anteil mit Hilfe einer solchen Liquiditätsfazilität für die entsprechende Verbriefungsposition halten muss;
die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in dem Verbriefungsgeschäft bereitgestellt;
das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii und iii zu überprüfen.
durch das Halten einer vertikalen Tranche mit einem Nominalwert von mindestens 5 % des Nominalwerts aller begebenen Tranchen von Schuldtiteln insgesamt.