Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 12 - Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils

Artikel 12

Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils

(1)  Das in Artikel 405 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Verbot, den gehaltenen Nettoanteil zum Gegenstand von Kreditrisikominderungen, Verkaufspositionen oder sonstigen Absicherungen zu machen oder zu veräußern ist mit Rücksicht auf den Zweck der Pflicht zum Selbstbehalt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz des Geschäfts insgesamt anzuwenden. Absicherungen des Nettoanteils sind nicht als Absicherung für die Zwecke des Artikels 405 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu betrachten und dementsprechend nur zulässig, wenn sie den Träger des Selbstbehalts nicht gegen das Kreditrisiko entweder der gehaltenen Verbriefungspositionen oder der gehaltenen Risikopositionen absichern.

(2)  Der Träger des Selbstbehalts kann gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, sofern dadurch nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.