Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 8 - Halteoption d: Halten der Erstverlusttranche

Artikel 8

Halteoption d: Halten der Erstverlusttranche

(1)  Das Halten der Erstverlusttranche gemäß Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann durch Positionen in und außerhalb der Bilanz oder folgendermaßen verwirklicht werden:

a) 

durch Bereitstellung einer Eventualhalteform im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder einer Liquiditätsfazilität im Rahmen eines ABCP-Programms, die die folgenden Kriterien erfüllt:

i) 

sie deckt mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ab;

ii) 

sie stellt in Bezug auf die Verbriefung eine Erstverlustposition dar;

iii) 

sie deckt das Kreditrisiko für die gesamte Dauer der Pflicht zum Selbstbehalt ab;

iv) 

sie wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung bereitgestellt;

iv) 

das Institut, das das Risiko einer solchen Verbriefung eingeht, kann sich ausreichende Informationen beschaffen, um die Einhaltung der Ziffern i, ii, iii und iv zu überprüfen.

b) 

durch Übersicherung als Form der Kreditunterstützung, wenn diese Übersicherung dem Halten der Erstverlusttranche von mindestens 5 % des Nominalwerts der im Zuge der Verbriefung begebenen Tranchen entspricht.

(2)  Übersteigt die Erstverlusttranche 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen, muss es für den Träger des Selbstbehalts möglich sein, nur einen Anteil dieser Erstverlusttranche zu halten, sofern dieser Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.

(3)  Bei der Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auf der Ebene des gesamten Verbriefungsprogramms lassen die Institute zugrunde liegende Geschäfte, an denen die Originatoren oder ursprünglichen Kreditgeber eine Erstverlust-Risikoposition auf der geschäftsspezifischen Ebene halten, unberücksichtigt.