Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
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Artikel 14 - Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Artikel 14

Selbstbehalt auf konsolidierter Basis

Ein Institut, das die Pflicht zum Selbstbehalt gemäß Artikel 405 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt, stellt für den Fall, dass der Träger nicht mehr in die konsolidierte Aufsicht einbezogen ist, sicher, dass eines oder mehrere der im Kreis der konsolidierten Aufsicht verbleibenden Unternehmen die Risikoposition der Verbriefung übernimmt bzw. übernehmen, damit die laufende Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt gewährleistet ist.