Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 10 - Messung der Art und Höhe des Selbstbehalts

Artikel 10

Messung der Art und Höhe des Selbstbehalts

(1)  Bei der Messung der Art und Höhe des zu haltenden Nettoanteils gelten die nachstehenden Kriterien:

a) 

die Origination wird als der Zeitpunkt betrachtet, zu dem die Risikopositionen erstmalig verbrieft wurden.

b) 

die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts basiert auf Nominalwerten und der Anschaffungspreis von Aktiva wird nicht berücksichtigt;

c) 

der „Zinsüberschuss“ im Sinne von Artikel 242 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird bei der Messung des Nettoanteils des Trägers des Selbstbehalts nicht berücksichtigt;

d) 

während der Laufzeit eines Verbriefungsgeschäfts werden zur Berechnung des Nettoanteils stets die gleiche Halteoption und Methodik zugrunde gelegt, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Änderung und diese Änderung dient nicht als Vehikel zur Verringerung des gehaltenen Anteils;

(2)  Sofern kein integrierter Mechanismus besteht, durch den der Selbstbehalt bei der Origination rascher abnähme als der übertragene Anteil, wird zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien nicht davon ausgegangen, dass sich die Amortisierung des Selbstbehalts durch die Zuweisung von Zahlungsströmen oder Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Zeitverlauf effektiv reduzieren, auf die Erfüllung der Pflicht zum Selbstbehalt auswirkt. Der Träger eines Selbstbehalts ist nicht verpflichtet, den von ihm gehaltenen Anteil laufend auf mindestens 5 % aufzufüllen oder anzupassen, wenn Verluste auf die Risikopositionen realisiert oder dem gehaltenen Anteil zugewiesen werden.