Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 7 - Halteoption c: Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen

Artikel 7

Halteoption c: Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen

(1)  Der Pool von mindestens 100 potenziell verbrieften Risikopositionen, aus denen gehaltene und verbriefte Forderungen gemäß Artikel 405 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, muss diversifiziert genug sein, um eine übermäßige Konzentration des Selbstbehalts zu vermeiden. Bei der Vorbereitung der Auswahl berücksichtigt der Träger des Selbstbehalts die entsprechenden quantitativen und qualitativen Faktoren, um sicherzustellen, dass die Unterscheidung zwischen gehaltenen und verbrieften Forderungen tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Der Träger von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen berücksichtigt bei der Auswahl von Risikopositionen gegebenenfalls Faktoren wie Jahrgang, Produkt, Geografie, Originationsdatum, Fälligkeitsdatum, Beleihungssatz, Immobilientyp, Branche und ausstehender Kreditsaldo.

(2)  Der Träger des Selbstbehalts kann nicht zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Risikopositionen als Selbstbehalt deklarieren, es sei denn, dies ist zur Einhaltung der Pflicht zum Selbstbehalt hinsichtlich einer Verbriefung mit im Zeitverlauf schwankenden Risikopositionen erforderlich, weil entweder der Verbriefung neue Risikopositionen hinzugefügt werden oder sich die Art und Höhe der einzelnen verbrieften Risikopositionen ändert.