Artikel 19
Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch
(1) Das Halten einer Verbriefungsposition im Handelsbuch bzw. im Anlagebuch an sich bietet keine ausreichende Rechtfertigung für die Anwendung unterschiedlicher Strategien und Verfahren oder einer unterschiedlichen Intensität der Überprüfung im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Sorgfaltspflicht. Bei der Festlegung, ob unterschiedliche Strategien und Verfahren oder eine unterschiedliche Intensität der Prüfung angewendet werden sollen, sind alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, die sich wesentlich auf das Risikoprofil eines jeden Buchs und der entsprechenden Verbriefungspositionen auswirken, darunter die Größe der Positionen, die Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung eines Instituts während einer Stressphase und die Risikokonzentration in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft, einen Emittenten oder eine Anlageklasse.
(2) Die Institute sorgen dafür, dass jede wesentliche Änderung, die das Risikoprofil der Verbriefungspositionen in ihrem Handels- und Anlagebuch erhöht, durch eine angemessene Änderung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Verbriefungspositionen reflektiert wird. In diesem Zusammenhang nennen die Institute in ihren Handels- und Anlagebuch-Strategien und -Verfahren die Umstände, die eine Überprüfung der Sorgfaltspflicht auslösen würden.