Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 20 - Positionen im Korrelationshandelsportfolio

Artikel 20

Positionen im Korrelationshandelsportfolio

Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt als eingehalten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Verbriefungspositionen werden entweder im Korrelationshandelsportfolio gehalten und sind Referenztitel im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung oder können in das Korrelationshandelsportfolio aufgenommen werden;

b) 

das Institut hält bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolios Artikel 377 der Verordnung ein;

c) 

der Ansatz des Instituts zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für sein Korrelationshandelsportfolio führt zu einer umfassenden und gründlichen Kenntnis des Risikoprofils seiner Anlagen in den Verbriefungspositionen;

d) 

das Institut verfügt zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten über förmliche Strategien und Verfahren, die seinem Korrelationshandelsportfolio und dem Risikoprofil seiner Anlagen in den entsprechenden verbrieften Positionen angemessen sind.