Artikel 2
Sonderfälle des Kreditrisikos einer Verbriefungsposition
(1) Agiert ein Institut bei einem Verbriefungsgeschäft als Gegenpartei eines Derivatgeschäfts, als absichernde Gegenpartei oder als Bereitsteller einer Liquiditätsfazilität, gilt das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition als eingegangen, wenn das Derivat, die Absicherung oder die Liquiditätsfazilität das Kreditrisiko der verbrieften Risikopositionen oder der Verbriefungspositionen übernimmt.
(2) Für die Zwecke der Artikel 405 und 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird nicht davon ausgegangen, dass das Institut, das die Liquidität bereitstellt, das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition eingeht, wenn die Liquiditätsfazilität die in Artikel 255 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Im Zusammenhang mit einer Wiederverbriefung mit mehr als einer Ebene oder einer Verbriefung mit mehreren eigenständigen zugrunde liegenden Geschäften wird davon ausgegangen, dass das Institut nur das Kreditrisiko der individuellen Verbriefungsposition oder -transaktion eingeht, die es übernimmt.
(4) Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Institut gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis gegen Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Unternehmen, das die Verbriefungspositionen hält, ist in einem Drittland niedergelassen und gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen;
die Verbriefungspositionen werden zu Marktpflegezwecken im Handelsbuch des unter Buchstabe a genannten Unternehmens gehalten;
die Verbriefungspositionen sind mit Blick auf das Risikoprofil des Handelsbuchs der unter Buchstabe a genannten Gruppe insgesamt nicht wesentlich und bilden keinen unverhältnismäßig großen Anteil an der Handelstätigkeit der Gruppe.