Aktualisiert 24/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen (2)
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Artikel 23 - Offenlegung wesentlicher relevanter Daten

Artikel 23

Offenlegung wesentlicher relevanter Daten

(1)  Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber stellen sicher, dass Anleger ohne übermäßigen Bürokratieaufwand Zugang zu allen wesentlichen relevanten Daten im Sinne von Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben.

(2)  Die in Artikel 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte angemessene Offenlegung erfolgt mindestens einmal jährlich sowie in folgenden Fällen:

a) 

wenn sich die Wertentwicklung der Verbriefungsposition oder die Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen wesentlich ändern;

b) 

wenn gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten verstoßen wurde.

(2a)  Materiell relevante Daten für die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen werden generell auf Einzelkreditbasis bereitgestellt; in bestimmten Fällen können die auf aggregierter Basis bereitgestellten Daten jedoch ausreichen. Bei der Beurteilung, ob auf aggregierter Basis bereitgestellte Daten ausreichen, sind als Faktoren die Granularität des zugrunde liegenden Pools und die Frage, ob die Verwaltung der Risikopositionen in diesem Pool auf dem Pool insgesamt oder auf den einzelnen Krediten beruht, zu berücksichtigen.

(3)  Die Offenlegungspflicht unterliegt allen etwaigen anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Träger des Selbstbehalts gelten.