Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen (1)
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Artikel 16 - Präzisierung von Risikomerkmalen und strukturellen Merkmalen

Artikel 16

Präzisierung von Risikomerkmalen und strukturellen Merkmalen

(1)  Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einzelnen Verbriefungspositionen zählen die nachstehend genannten einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie

a) 

die Vorrangigkeit der Tranche;

b) 

das Zahlungsstromprofil;

c) 

jedes etwaige bestehende Rating;

d) 

die historische Wertentwicklung vergleichbarer Tranchen;

e) 

die in den Verbriefungsunterlagen bezüglich der einzelnen Tranchen genannten Pflichten;

f) 

die Bonitätsverbesserung.

(2)  Zu den in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikomerkmalen der einer Verbriefungsposition zugrunde liegenden Risiken zählen die einschlägigsten und wesentlichsten Eigenschaften wie die Informationen über die Entwicklung der Risikoposition gemäß Artikel 406 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Hypotheken auf Wohnimmobilien. Die Institute ermitteln geeignete und vergleichbare Messgrößen zur Analyse der Risikomerkmale anderer Anlageklassen.

(3)  Zusätzliche strukturelle Merkmale gemäß Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Derivaten, Garantien, Akkreditiven und ähnlichen Formen der Kreditunterstützung.