Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 18 - Stresstests

Artikel 18

Stresstests

(1)  Die in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests erstrecken sich auf alle maßgeblichen Verbriefungspositionen und werden in die Stresstest-Strategien und -Verfahren, die die Institute gemäß dem in Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) genannten Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals durchführen, aufgenommen.

(2)  Zur Erfüllung der Stresstest-Anforderungen in Artikel 406 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute zusätzlich zu den von ECAI entwickelten finanziellen Modellen auch von Dritten entwickelte vergleichbare finanzielle Modelle verwenden, wenn sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse dieser Modelle verstanden haben.

(3)  Wenn die Institute im Rahmen eines in Artikel 242 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten ABCP-Programms, das von einer Liquiditätsfazilität unterstützt wird, die 100 % des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen abdeckt, die in Artikel 406 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stresstests durchführen, können sie anstelle der verbrieften Risikopositionen die Bonität des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität dem Stresstest unterziehen.


( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).