Artikel 17
Häufigkeit der Überprüfung
Nachdem ein Institut das Risiko einer Verbriefungsposition eingegangen ist, überprüft es seine Konformität mit Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich und noch häufiger, sobald es einen Verstoß gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten oder eine Änderung bei einem der folgenden Merkmale feststellt:
a)
strukturelle Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefungsposition wesentlich beeinflussen können;
b)
Risikocharakteristika der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Forderungen.