Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 06/11/2023

Fassung vom: 28/10/2015
Änderungen
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Artikel 17 - Häufigkeit der Überprüfung

Artikel 17

Häufigkeit der Überprüfung

Nachdem ein Institut das Risiko einer Verbriefungsposition eingegangen ist, überprüft es seine Konformität mit Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich und noch häufiger, sobald es einen Verstoß gegen die in den Verbriefungsunterlagen genannten Pflichten oder eine Änderung bei einem der folgenden Merkmale feststellt:

a) 

strukturelle Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefungsposition wesentlich beeinflussen können;

b) 

Risikocharakteristika der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Forderungen.