Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 273 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 273

Methoden zur Berechnung des Forderungswerts

(1)   Die Institute bestimmen den Forderungswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel.

Ein Institut, das nicht für die Behandlung nach Artikel 94 in Frage kommt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Es darf auch zur Bestimmung des Forderungswerts der in g Nummer 3 genannten Geschäfte nicht auf die in Abschnitt 4 beschriebene Methode zurückgreifen. Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden, es darf jedoch die Methoden nach den Abschnitten 3 und 5 kombinieren, wenn eine dieser Methoden in den Fällen nach Artikel 282 Absatz 6 angewandt wird.

(2)   Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Forderungswert für nachstehend genannte Posten nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:

a)

die in Anhang II genannten Geschäfte,

b)

Pensionsgeschäfte,

c)

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

d)

Lombardgeschäfte.

e)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(3)   Sichert ein Institut eine Anlagebuchforderung oder ein Gegenparteiausfallrisiko durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Forderung auf eine der folgenden Weisen berechnen:

a)

nach den Artikeln 233 bis 236,

b)

gemäß Artikel 153 Absatz 3 oder Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde.

Der Forderungswert für das CCR bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 ist es einem Institut freigestellt, bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko alle nicht zum Handelsbuch gehörenden Derivate, die zur Absicherung einer nicht im Handelsbuch gehaltenen Forderung oder zur Absicherung des Gegenparteiausfallrisikos erworben wurden, durchgängig einzubeziehen, wenn die Kreditabsicherung gemäß dieser Verordnung anerkannt wird.

(5)   Werden die von einem Institut verkauften Kreditausfallswaps von einem Institut als eine von Ersterem gestellte Kreditbesicherung behandelt und unterliegen einer Kreditrisiko-Eigenmittelanforderung für den vollen Nominalbetrag, so beträgt ihr Forderungsbetrag im Hinblick auf das CCR im Anlagebuch Null.

(6)   Nach allen in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden ist der Forderungswert für eine bestimmte Gegenpartei gleich der Summe der Forderungswerte, die für jeden mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Satz berechnet werden.

Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Forderungswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Forderungswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der CVA für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.

(7)   Bei Forderungen, die sich aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ergeben, berechnen die Institute den Forderungswert nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 beschriebenen Methoden, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bei OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften verfahren. Institute, die nach dem in Kapitel 3 beschriebenen Ansatz verfahren, können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist unabhängig von der Wesentlichkeit dieser Positionen dauerhaft die Risikogewichte des in Kapitel 2 beschriebenen Ansatzes ansetzen.

(8)   Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 und 4 bestimmen die Institute den Nominalbetrag für verschiedene Produktarten nach einer konsistenten Methodik und stellen sicher, dass der zu berücksichtigende Nominalwert einen angemessenen Maßstab für das mit dem Kontrakt verbundene Risiko darstellt. Sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, wird der Nominalbetrag von dem Institut angepasst, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.

Bei den Methoden nach den Abschnitten 3 und 4 verfahren Institute bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde, nach Artikel 291 Absätze 2, 4, 5 bzw. 6.