Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 281 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 281

Standardmethode-Zinsrisikopositionen

(1)   Zur Berechnung von Standardmethode-Zinsrisikopositionen wenden die Institute nachstehende Bestimmungen an.

(2)   Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus

a)

Geldeinlagen, die die Gegenpartei als Sicherheit gestellt hat,

b)

Zahlungskomponenten,

c)

zugrunde liegenden Schuldtiteln,

die nach Artikel 336 Tabelle 1 einer Eigenmittelanforderung von jeweils 1,60 % oder weniger unterliegen, ordnen die Institute für jede Währung einem der sechs Hedging-Sätze der Tabelle 4 zu.

Tabelle 4

 

Referenzzinssätze (Referenz Staatstitel)

Referenzzinssätze (Referenz andere als Staatstitel)

Laufzeit

< 1 Jahr

< 1 Jahr

1 ≤ 5 Jahre

1 ≤ 5 Jahre

> 5 Jahre

> 5 Jahre

(3)   Bei Standardmethode-Zinsrisikopositionen aus Basisschuldtiteln oder Zahlungskomponenten, bei denen der Zinssatz an einen Referenzzinssatz gekoppelt ist, der das allgemeine Marktzinsniveau widerspiegelt, ist die Restlaufzeit der Zeitraum bis zur nächsten Zinsanpassung. In allen anderen Fällen ist sie die verbleibende Laufzeit des Basisschuldtitels bzw. bei einer Zahlungskomponente die verbleibende Laufzeit des Geschäfts.