Artikel 277
Geschäfte mit linearem Risikoprofil
(1) Institute ordnen Geschäfte mit linearem Risikoprofil Standardmethode-Risikopositionen zu und verfahren dabei wie folgt:
a) |
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen Aktien (einschließlich Aktienindizes), Gold, andere Edelmetalle oder andere Waren zugrunde liegen, werden einer Standardmethode-Risikoposition für die betreffende Aktie (den betreffenden Aktienindex) oder die betreffende Ware und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet; |
b) |
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, denen ein Schuldtitel zugrunde liegt, werden in Bezug auf den Schuldtitel einer Standardmethode-Zinsrisikoposition und in Bezug auf die Zahlungskomponente einer anderen Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet; |
c) |
Geschäfte mit linearem Risikoprofil, bei denen eine Zahlung gegen Zahlung vorgesehen ist, worunter auch Devisentermingeschäfte fallen, werden in Bezug auf jede der damit verbundenen Zahlungskomponenten einer Standardmethode-Zinsrisikoposition zugeordnet. |
Lautet bei einem der unter a, b oder c genannten Geschäfte eine Zahlungskomponente oder der zugrunde liegende Schuldtitel auf eine Fremdwährung, wird auch diese Zahlungskomponente bzw. der zugrunde liegende Schuldtitel einer Standardmethode-Risikoposition in dieser Währung zugeordnet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ergibt sich die Höhe einer Standardmethode-Risikoposition aus einem Geschäft mit linearem Risikoprofil aus dem effektiven Nominalwert (Marktpreis x Menge) der zugrunde liegenden Finanzinstrumente oder Waren, der – außer bei Schuldtiteln – durch Multiplikation mit dem betreffenden Wechselkurs in die Landeswährung des Instituts umgerechnet wird.
(3) Bei Schuldtiteln und Zahlungskomponenten ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der geänderten Laufzeit des Schuldtitels bzw. der Zahlungskomponente multiplizierten, in die Landeswährung des Herkunftsmitgliedstaats umgerechneten effektiven Nominalwert der ausstehenden Bruttozahlungen (einschließlich des Nominalbetrags).
(4) Bei einem Kreditausfallswap ergibt sich die Höhe der Standardmethode-Risikoposition aus dem mit der Restlaufzeit dieses Swaps multiplizierten Nominalwert des Referenzschuldtitels.