Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 279 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 279 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 279

Behandlung von Sicherheiten

Zur Ermittlung der Standardmethode-Risikopositionen behandeln die Institute Sicherheiten wie folgt:

a)

Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Forderung, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Kaufposition) gegen die Gegenpartei besteht und am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig ist;

b)

eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Verbindlichkeit gegenüber der Gegenpartei (Verkaufsposition), die am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig wird.