Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 511 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 511

Verschuldung

(1)   Ausgehend von den Ergebnissen des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor.

(2)   Gegebenenfalls wird zusammen mit dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag über die Einführung einer geeigneten Zahl von Stufen für die Verschuldungsquote, die Institute je nach ihren unterschiedlichen Geschäftsmodellen einhalten müssen, vorgelegt, in dem eine geeignete Kalibrierung dieser Stufen und entsprechende Anpassungen der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße im Sinne des Artikels 429 sowie nötigenfalls etwaige damit verbundene Flexibilitätsmaßnahmen – einschließlich geeigneter Änderungen des Artikels 458 zur Aufnahme der Verschuldungsquote in den Anwendungsbereich der Maßnahmen jenes Artikels – vorgeschlagen werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erstattet die EBA der Kommission bis zum 31. Oktober 2016 Bericht über folgende Aspekte:

a)

ob der durch diese Verordnung und die Artikel 87 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Rahmen für die Verschuldungsquote das geeignete Instrument ist, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung seitens der Institute in hinreichender Weise und ausreichendem Maß zu beseitigen,

b)

Ermittlung von Geschäftsmodellen, die das Gesamtriksikoprofil der Institute abbilden und Einführung verschiedener Stufen für die Verschuldungsquote dieser Geschäftsmodelle,

c)

ob die Anforderungen der Artikel 76 und 87 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit den Artikeln 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU ausreichen, um hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eine solide Steuerung dieses Risikos durch die Institute zu gewährleisten und, falls nicht, welche Verbesserungen notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen,

d)

ob – und falls ja, welche – Änderungen der Berechnungsmethode nach Artikel 429 notwendig wären, um zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote als angemessener Indikator für das Risiko der übermäßigen Verschuldung eines Instituts verwendet werden kann,

e)

ob vor dem Hintergrund der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote der anhand der Ursprungsrisikomethode ermittelte Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte sich wesentlich von dem anhand der Marktbewertungsmethode ermittelten Risikopositionswert unterscheidet,

f)

ob es für den vorgesehenen Zweck der Beobachtung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angemessener ist, Eigenmittel oder das harte Kernkapital als Kapitalmessgröße für die Verschuldungsquote zu verwenden, und falls ja, welche Kalibrierung der Verschuldungsquote angemessen wäre,

g)

ob der Umrechnungsfaktor nach Artikel 429 Absatz 10 Buchstabe a für nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, auf der Grundlage der während des Beobachtungszeitraums gesammelten Nachweise angemessen konservativ ist,

h)

ob die Häufigkeit und das Format der Offenlegung der in Artikel 436 genannten Elemente angemessen sind,

i)

welche Höhe der Verschuldungsquote für jedes gemäß Buchstabe b ermittelte Geschäftsmodell angemessen wäre,

j)

ob für jede Stufe der Verschuldungsquote eine Bandbreite festgelegt werden sollte,;

k)

ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute Änderungen des Rahmens für die Verschuldungsquote gemäß dieser Verordnung erfordern würde, und falls ja, welche,

l)

ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung der Institute wirksam begrenzen würde, und falls ja, ob die Höhe der Verschuldungsquote für alle Institute gleich sein sollte oder sich nach dem Risikoprofil und dem Geschäftsmodell sowie der Größe des Instituts richten sollte, und welche zusätzlichen Kalibrierungen oder Übergangszeiträume hierfür erforderlich wären.

(4)   In dem Bericht nach Absatz 2 wird mindestens der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 abgedeckt und zumindest Folgendes berücksichtigt:

a)

die Auswirkung der Einführung einer im Einklang mit Artikel 429 festgelegten Verschuldungsquote als von den Instituten zu erfüllende Anforderung auf

i)

die Finanzmärkte im Allgemeinen und Märkte für Pensionsgeschäfte, Derivate und gedeckte Schuldverschreibungen im Besonderen,

ii)

die Solidität der Institute,

iii)

Geschäftsmodelle und Bilanzstrukturen der Institute, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder mit einem niedrigen Risiko, etwa Förderdarlehen durch staatliche Entwicklungsbanken, kommunale Darlehen, Finanzierung von Wohneigentum und andere Niedrigrisikobereiche, für die nationale Rechtsvorschriften gelten,

iv)

die Migration von Risikopositionen zu Unternehmen, die keiner Beaufsichtigung unterliegen,

v)

Finanzinnovationen, insbesondere die Entwicklung von Instrumenten mit verdeckter Verschuldung ("Embedded Leverage"),

vi)

das Risikoverhalten von Instituten,

vii)

Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrtätigkeiten sowie die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei,

viii)

die zyklischen Effekte der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote,

ix)

die Kreditvergabe durch Banken, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an KMU, regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf der Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme,

b)

die Wechselwirkung zwischen der Verschuldungsquote einerseits und den risikobasierten Eigenmittelanforderungen und den Liquiditätsanforderungen gemäß dieser Verordnung andererseits,

c)

die Auswirkung der Unterschiede in der Rechnungslegung nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren Rechnungslegungsstandards, den gemäß der Richtlinie 86/635/EWG anwendbaren Rechnungslegungsstandards und anderen geltenden Rechnungslegungsrahmen und einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf die Vergleichbarkeit der Verschuldungsquote.