Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 384 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 384 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 384

Standardmethode

(1)   Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio- Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte:

Formula

dabei entspricht

h

=

dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1,

wi

=

der Gewichtung von Gegenpartei i.

Die Gegenpartei "i" wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor,

a)

ordnet ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 3 verwendet, die interne Beurteilung der Gegenpartei einer externen Bonitätsbeurteilung zu,

b)

weist ein Institut, das den Ansatz nach Titel II Kapitel 2 verwendet, dieser Gegenpartei wi=1,0 % zu. Ermittelt ein Institut jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gegenüber dieser Gegenpartei gemäß Artikel 128, so wird wi=3,0 % zugewiesen,

Formula

=

dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) ausstehenden Forderungen bei Ausfall der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für den vollständig angepassten Forderungswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen.

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Forderungswert anhand des folgenden Faktors abgezinst:

Formula

Bi

=

dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i.

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

Formula

Bind

=

dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps.

Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst:

Formula

wind

=

der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften.

Ein Institut ermittelt Wind durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten;

Mi

=

der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i.

Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird Mi gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diese Zwecke Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist Mi die nominale gewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diese Zwecke Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt.

Formula

=

der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert Bi (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte Mi hedge Bi zu addieren),

Mind

=

der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts.

Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist Mind die nominale gewichtete Laufzeit.

(2)   Ist eine Gegenpartei in einem Index enthalten, auf dem ein zur Absicherung des Kreditrisikos der Gegenpartei eingesetzter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei im Einklang mit der Referenzeinheit-Gewichtung zuzuordnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (Bi) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

Gewichtung wi

1

0,7 %

2

0,8 %

3

1,0 %

4

2,0 %

5

3,0 %

6

10,0 %