Artikel 384
Standardmethode
(1) Nimmt ein Institut keine Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für seine Gegenparteien nach Artikel 383 vor, so berechnet es eine Portfolio- Eigenmittelan-forderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei anhand der folgenden Formel und berücksichtigt dabei die gemäß Artikel 386 anerkennungsfähigen CVA-Sicherungsgeschäfte:
dabei entspricht
h |
= |
dem einjährigen Risikohorizont (in Jahren); h = 1, |
||||
wi |
= |
der Gewichtung von Gegenpartei i. Die Gegenpartei "i" wird auf der Basis einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI einer der sechs Gewichtungen wi gemäß Tabelle 1 zugeordnet. Liegt für eine Gegenpartei keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor,
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||||
|
= |
dem Gesamtwert der (über alle Netting-Sätze hinweg addierten) ausstehenden Forderungen bei Ausfall der Gegenpartei i unter Berücksichtigung der Auswirkung gestellter Sicherheiten im Einklang mit den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Gegenpartei jeweils maßgebenden Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6. Ein Institut, das eine der Methoden nach Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 4 verwendet, darf für den vollständig angepassten Forderungswert gemäß Artikel 223 Absatz 5 einsetzen. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, so wird der Forderungswert anhand des folgenden Faktors abgezinst: |
||||
Bi |
= |
dem Nominalwert (bei mehreren Positionen der Gesamt-Nominalwert) gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Einzeladressen-Kreditausfallswaps auf Gegenpartei i. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: |
||||
Bind |
= |
dem vollen Nominalwert eines oder mehrerer gekaufter und zur Absicherung des CVA-Risikos verwendeter Index-Kreditausfallswaps. Dieser Nominalwert wird anhand des folgenden Faktors abgezinst: |
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wind |
= |
der Gewichtung von Index-Absicherungsgeschäften. Ein Institut ermittelt Wind durch Berechnung des gewichteten Durchschnitts der wi, die für die einzelnen Bestandteile des Index gelten; |
||||
Mi |
= |
der effektiven Laufzeit der Geschäfte mit Gegenpartei i. Verwendet ein Institut die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, wird Mi gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g berechnet. Jedoch wird für diese Zwecke Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. Verwendet ein Institut nicht die Methode nach Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6, ist Mi die nominale gewichtete durchschnittliche Laufzeit gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe b. Jedoch wird für diese Zwecke Mi nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt. |
||||
|
= |
der Laufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert Bi (handelt es sich um mehrere Positionen, sind die Werte Mi hedge Bi zu addieren), |
||||
Mind |
= |
der Laufzeit des Index-Absicherungsgeschäfts. Besteht mehr als eine Index-Absicherungsposition, ist Mind die nominale gewichtete Laufzeit. |
(2) Ist eine Gegenpartei in einem Index enthalten, auf dem ein zur Absicherung des Kreditrisikos der Gegenpartei eingesetzter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei im Einklang mit der Referenzeinheit-Gewichtung zuzuordnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (Bi) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
Gewichtung wi |
1 |
0,7 % |
2 |
0,8 % |
3 |
1,0 % |
4 |
2,0 % |
5 |
3,0 % |
6 |
10,0 % |