Artikel 386
Anerkennungsfähige Absicherungsgschäfte
(1) Absicherungsgeschäfte sind nur dann für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383 und 384 anerkennungsfähig, wenn sie zur Minderung des CVA-Risikos verwendet werden, als solche behandelt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen:
a) |
Einzeladressen-Kreditausfallswaps oder andere äquivalente Sicherungsinstrumente mit direktem Bezug auf die Gegenpartei, |
b) |
Index-Kreditausfallswaps, vorausgesetzt, die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der Absicherung über Index-Kreditausfallswaps wird im Risikopotenzial nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend abgebildet. |
Die Anforderung nach Buchstabe b, dass die Basis zwischen dem Spread einer einzelnen Gegenpartei und den Spreads von Absicherungen über Index-Krditausfallswaps im Risikopotenzial abzubilden ist, gilt auch für Fälle, in denen ein Näherungswert für den Spread einer Gegenpartei verwendet wird.
Bei allen Gegenparteien, für die ein Näherungswert eingesetzt wird, verwendet das Institut eine angemessene Basiszeitreihe einer repräsentativen Gruppe ähnlicher Adressen, für die ein Spread verfügbar ist.
Wird die Basis zwischen dem Spread für eine einzelne Gegenpartei und den Spreads der Absicherung über Index-Kreditausfallswaps nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht hinreichend abgebildet, darf das Institut lediglich 50 % des Nominalwerts der Indexabsicherungen im Risikopotenzial berücksichtigen.
Eine Übersicherung der Forderungen mit Einzeladressen-Kreditausfallswaps nach der Methode gemäß Artikel 383 ist nicht gestattet.
(2) Ein Institut berücksichtigt in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anderen Arten von Gegenparteirisiko-Sicherungsgeschäften. Insbesondere sind Tranchen von Kreditausfallswaps oder n-ter-Ausfall-Swaps und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko keine anerkennungsfähigen Sicherungsgeschäfte.
(3) Anerkennungsfähige Sicherungsgeschäfte, die in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, dürfen nicht in der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Titel IV berücksichtigt werden oder als Kreditrisikominderung behandelt werden, außer im Zusammenhang mit dem Gegenparteiausfallrisiko für dasselbe Transaktionsportfolio.