Artikel 383
Fortgeschrittene Methode
(1) Ein Institut, dem gestattet wurde, ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d zu verwenden, legt für sämtliche Geschäfte, für die es die IMM zur Bestimmung des Risikopositionswerts des Gegenparteiausfallrisikos gemäß Artikel 283 verwenden darf, die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko fest, indem es die Auswirkungen von Veränderungen der Kreditspreads seiner Gegenparteien auf die CVA-Werte sämtlicher Gegenparteien dieser Geschäfte – unter Berücksichtigung der nach Maßgabe von Artikel 386 anerkannten CVA-Absicherungsgeschäfte – abbildet.
Ein Institut verwendet sein internes Modell zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das mit gehandelten Schuldinstrumenten verbundene spezifische Risiko und wendet ein 99 %iges Konfidenzniveau und eine zehn Tagen entsprechende Haltedauer an. Das interne Modell wird so verwendet, dass es Veränderungen der Kreditspreads von Gegenparteien simuliert, nicht jedoch die Sensitivität der CVA gegenüber Veränderungen anderer Marktfaktoren, einschließlich Änderungen des Werts von Referenzaktivum, -ware, -währung oder -zinssatz eines Derivats, abbildet.
Die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei wird nach der nachstehenden Formel berechnet:
dabei entspricht
ti |
= |
der Zeit des i-ten Neubewertungszeitraums ab t0=0; |
tT |
= |
der längsten vertraglichen Laufzeit bei allen Netting-Sätzen mit der Gegenpartei; |
si |
= |
dem zur Berechnung der CVA der Gegenpartei herangezogenen Kreditspread der Gegenpartei für die Laufzeit ti. Liegt der CDS-Spread der Gegenpartei vor, so verwendet das Institut diesen. Ist kein CDS-Spread der Gegenpartei verfügbar, so verwendet das Institut einen unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert; |
LGDMKT |
= |
der LGD der Gegenpartei, die auf der Risikoprämie (Spread) eines am Markt gehandelten Instruments der Gegenpartei basiert, falls eine solche verfügbar ist. Ist kein entsprechendes Instrument der Gegenpartei verfügbar, basiert der Wert auf einem unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert. |
Der erste Faktor in der Summe ist ein Näherungswert für die vom Markt implizierte Grenzwahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ausfalls zwischen den Zeitpunkten ti-1 und ti;
EEi |
= |
dem erwarteten Forderungsbetrag gegenüber der Gegenpartei zum Neubewertungszeitpunkt ti, bei dem die Forderungsbeträge der unterschiedlichen Netting-Sätze für die betreffende Gegenpartei addiert werden und die längste Fälligkeit jedes Netting-Satzes durch die längste darin enthaltene vertragliche Restlaufzeit definiert wird. Ein Institut wendet das Verfahren nach Absatz 3 auf Geschäfte mit Nachschussvereinbarung an, sofern es die EPE-Messgröße gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b für nachschussunterlegte Geschäfte verwendet; |
Di |
= |
dem Diskontierungsfaktor für Ausfallrisikofreiheit zum Zeitpunkt ti, wobei D0 =1. |
(2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für eine Gegenpartei stützt sich ein Institut hinsichtlich sämtlicher Eingangsparameter für sein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln (je nach Fall) auf folgende Formeln:
a) |
Basiert das Modell auf vollständiger Neubewertung ("full repricing"), so ist die Formel in Absatz 1 direkt anzuwenden; |
b) |
Basiert das Modell auf Kreditspread-Sensitivitäten für spezifische Laufzeiten, so stützt sich das Institut bei sämtlichen Kreditspread-Sensitivitäten ("Regulatory CS01") auf folgende Formel: Für das letzte Laufzeitband i=T lautet die entsprechende Formel: |
c) |
Verwendet das Modell Kreditspread-Sensitivitäten zur Modellierung paralleler Kreditspread-Verschiebungen, so stützt sich das Institut auf folgende Formel: |
d) |
Verwendet das Modell Sensitivitäten zweiten Grades zur Modellierung von Kreditspread-Verschiebungen ("Spread-Gamma"), so sind die Gamma-Werte nach der Formel in Absatz 1 zu berechnen. |
(3) Ein Institut, das die EPE-Messgröße für besicherte OTC-Derivate gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b verwendet, geht bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Einklang mit Absatz 1 wie folgt vor:
a) |
Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und |
b) |
es setzt den EE dem nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b berechneten erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden folgenden Werte entspricht:
|
(4) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 die IMM zur Berechnung der Forderungswerte für den Großteil seiner Geschäfte verwenden darf, aber die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 genannten Methoden für kleinere Portfolios verwendet und die Erlaubnis hat, interne Modelle für den Marktrisiko für das spezifische Risiko von Schuldtiteln im Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 zu verwenden, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko im Einklang mit Absatz 1 für die Nicht-IMM-Netting-Sätze berechnen. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur, wenn das Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 beschriebene Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios verwendet.
Für die Zwecke der Berechnung gemäß vorstehendem Unterabsatz und in Fällen, in denen die IMM kein Profil eines erwarteten Wiederbeschaffungswerts generiert, geht ein Institut wie folgt vor:
a) |
Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und |
b) |
es setzt den EE dem anhand der Methoden gemäß Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 oder anhand der IMM berechneten Forderungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden Folgenden entspricht:
|
(5) Ein Institut bestimmt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 364 Absatz 1 und den Artikeln 365 und 367 als Summe des Risikopotenzials ("Value-at-Risk", VaR) und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen ("Stressed Value-at-Risk", stressed VaR), die wie folgt berechnet werden:
a) |
Für das Risikopotenzial werden die aktuellen Parameter-Kalibrierungen für die erwartete Forderungshöhe gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwendet. |
b) |
Für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen werden künftige EE-Profile der Gegenparteien in Verbindung mit Kalibrierungswerten unter Stressbedingungen gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet. Als Stressphase für die Kreditspread-Parameter wird der schwerwiegendste einjährige Stresszeitraum verwendet, der innerhalb des dreijährigen Stresszeitraums für die Forderungsparameter aufgetreten ist. |
(c) |
Der Faktor 3, der zur Berechnung der Eigenmittelanfordeurngen auf der Grundlage des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen nach Artikel 364 Absatz 1 verwendet wird, findet auf diese Berechnungen Anwendung. Die EBA überwacht die Einheitlichkeit von Ermessensentscheidungen der Aufsichtsbehörden, durch die auf die Komponenten Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen des CVA-Risikos ein höherer Faktor als 3 angewandt wird. Die zuständigen Behörden, die einen höheren Faktor als 3 anwenden, begründen dies der EBA gegenüber schriftlich. |
d) |
die Berechnung wird zumindest einmal im Monat vorgenommen und der verwendete EE-Wert wird ebenso häufig berechnet. Wird die Berechnung nicht täglich vorgenommen, legen Institute für die Zwecke der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Berechnung einen Dreimonatsdurchschnitt zugrunde. |
(6) Für Forderungen an eine Gegenpartei, für die das gestattete institutsinterne Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln keinen Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) generiert, der hinsichtlich der Kriterien Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist, geht das Institut nach Artikel 384 vor, um Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
wie ein Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) anhand des gestatteten institutsinternen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu ermitteln ist, um si und LGDMKT im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen; |
b) |
Zahl und Umfang der Portfolios, die das Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nach Absatz 4 erfüllen. |
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.