Artikel 13
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
(1) EU-Mutterinstitute müssen die Pflichten nach Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten und die Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die Informationen nach den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451 und 453 auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.
(2) Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, müssen die Pflichten nach Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage dieser Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen.
Bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und die Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, legen die Informationen nach den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451 und 453 auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten weder vollständig noch teilweise für EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, insofern von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.
(4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels die Pflichten nach Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt.