Artikel 14
Anwendung der Anforderungen von Teil 5 auf konsolidierter Basis
(1) Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter diese Verordnung fallen, müssen die Pflichten des Teils 5 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass nicht unter diese Verordnung fallende Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten.
(2) Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 407 an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und an der Konsolidierung gemäß Artikel 17 einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen der Artikel 405 oder 406 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.
(3) Aus Teil 5 erwachsende Pflichten in Bezug auf Tochterunternehmen, die selbst nicht dieser Verordnung unterliegen, finden keine Anwendung, wenn das EU-Mutterinstitut oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass die Anwendung von Teil 5 nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, rechtswidrig ist.