Artikel 12
Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit sowohl einem Kreditinstitut als auch einer Wertpapierfirma als Tochterunternehmen
Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zumindest ein Kreditinstitut und eine Wertpapierfirma als Tochterunternehmen, so gelten die Anforderungen, die auf Basis der konsolidierten Lage der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen sind, für das Kreditinstitut.