Artikel 269
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen
(1) Ein Institut darf eine oder mehrere ECAI benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet ("benannte ECAI").
(2) Ein Institut wendet Bonitätsbeurteilungen durchgängig und nicht selektiv nach den folgenden Grundsätzen auf seine Verbriefungspositionen an:
a) |
Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht; |
b) |
liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden; |
c) |
liegen für eine Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet; |
d) |
ein Institut darf nicht aktiv die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen beantragen. |
(3) Wird eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungszweckgesellschaft gestellt, und wird diese Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Position durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so darf das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt. Wird die Besicherung nicht für die Zweckgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition gestellt, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt.