Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 452 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 452

Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken

Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)

die von den zuständigen Behörden zur Verwendung genehmigten Ansätze oder akzeptierten Übergangsregelungen,

b)

eine Erläuterung und einen Überblick über

i)

die Struktur der internen Beurteilungssysteme und den Zusammenhang zwischen internen und externen Bonitätsbeurteilungen,

ii)

die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3,

iii)

das Verfahren zur Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungen,

iv)

die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme, einschließlich einer Beschreibung der Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten, und die Überprüfung dieser Systeme,

c)

eine Beschreibung des internen Bewertungsverfahrens, aufgeschlüsselt nach den folgenden Forderungsklassen:

i)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,

ii)

Risikopositionen gegenüber Instituten,

iii)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und angekaufte Unternehmensforderungen,

iv)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen in den Artikeln 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen,

(v)

Beteiligungspositionen

d)

die Risikopositionsbeträge für jede der in Artikel 147 genannten Forderungsklassen. Verwenden die Institute bei Risikopositione gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, Instituten und Unternehmen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der LGD oder der Umrechnungsfaktoren, so werden die betreffenden Risikopositionen getrennt von den Risikopositionen offengelegt, für die die Institute solche Schätzungen nicht verwenden,

e)

für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse "Ausfall"), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Institute gesondert Folgendes offen:

i)

den Gesamtkreditbestand, einschließlich für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen, und die Summe der ausstehenden Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen; und für Beteiligungspositionen den ausstehenden Betrag,

ii)

das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht,

iii)

für Institute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Zusagen und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse,

f)

für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" und für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien entweder die unter Buchstabe e beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools) oder eine Analyse der Risikopositionen (ausstehende Kredite und Risikopositionswerte für nicht in Anspruch genommene Zusagen), bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf der Basis von Pools),

g)

die tatsächlichen spezifischen Kreditrisikoanpassungen im vorhergehenden Zeitraum für jede Forderungsklasse (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungswerten der Vergangenheit abweichen,

h)

eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (hatte das Institut z.B. überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGD und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen),

i)

eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Instituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Diese Gegenüberstellung umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Beurteilungsverfahren für jede Forderungsklasse zu ermöglichen (für die Forderungsklasse "Mengengeschäft" für jede der unter Buchstabe c Ziffer iv genannten Kategorien). Gegebenenfalls schlüsseln die Institute diese Angaben weiter auf, um die PD sowie, im Falle von Instituten, die eigene Schätzungen der LGD und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, die tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungen in den quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung gemäß diesem Artikel zu analysieren,

j)

für alle Forderungsklassen nach Artikel 147 und für alle betreffenden Kategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen:

i)

für Institute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen LGD und PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditforderungen,

ii)

für Institute, die keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche PD in Prozent für jede geografische Belegenheit der Kreditforderungen.

Für die Zwecke von Buchstabe c umfasst die Beschreibung die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der in Artikel 178 enthaltenen Definition des Ausfalls, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

Für die Zwecke von Buchstabe j bedeutet "geografische Belegenheit der Kreditforderungen" Forderungen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut zugelassen wurde, sowie in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Institute ihre Geschäfte durch eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen ausüben.