Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 451 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 451

Verschuldung

(1)   Institute legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:

a)

die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie das Institut Artikel 475 Absätze 2 und 3 anwendet,

b)

eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikomessgröße sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben,

c)

gegebenenfalls den Betrag gemäß Artikel 416 Absatz 11 ausgebuchter Treuhandpositionen,

d)

eine Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung,

e)

eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das einheitliche Format für die Offenlegung nach Absatz 1 und Anweisungen zur Verwendung des Formats festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.