Artikel 458
Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(2) Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBA an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:
a) |
die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos, |
b) |
die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene gefährden könnten, |
c) |
eine Begründung, weshalb die Artikel 124 und 164 dieser Verordnung sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU angesichts der relativen Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht ausreichen, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben, |
d) |
Entwürfe nationaler Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden soll; diese betreffen:
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e) |
eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese Entwürfe von Maßnahmen für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält, um die Situation zu beheben und |
f) |
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt. |
(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.
(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 21 abzulehnen.
Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBA dem Rat, der Kommission, und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu.
Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.
Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.
Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.
Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
a) |
Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder des Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen; |
b) |
die Artikel 124 und 164 sowie die Artikel 101, 103, 104, 105, 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU reichen angesichts der relativen Wirksamkeit dieserMaßnahmen nicht aus, um das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu beheben; |
c) |
die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen sind besser geeignet, um auf das festgestellte Makroaufsichts- oder Systemrisiko zu reagieren, ohne unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten oder auf Teile davon oder auf das Finanzsystem in der Union insgesamt nach sich zu ziehen und so ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts zu bilden oder zu schaffen; |
d) |
das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat und |
e) |
zur Bewältigung der Risiken wurden nicht bereits andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 201336/EU ergriffen. |
Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise.
Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.
(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Zweigstellen anwenden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde.
(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.
(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.
(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.
(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage mindestens jährlich.
(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 1 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern vi und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.