Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 464 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 464

Europäischer Bankenausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (32) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


(32)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.