Artikel 464
Europäischer Bankenausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (32) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.