Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 343 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 343

Allgemeines Risiko von Eigenkapitalinstrumenten

Die Eigenmittelanforderung für das allgemeine Risiko ist die mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition eines Instituts.