Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Forderungen an Institute. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 findet keine Anwendung.
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
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a) |
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
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b) |
Internationale Finanz-Corporation, |
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c) |
Interamerikanische Entwicklungsbank, |
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d) |
Asiatische Entwicklungsbank, |
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e) |
Afrikanische Entwicklungsbank, |
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f) |
Entwicklungsbank des Europarates, |
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g) |
Nordische Investitionsbank, |
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h) |
Karibische Entwicklungsbank, |
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i) |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
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j) |
Europäische Investitionsbank, |
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k) |
Europäischer Investitionsfonds, |
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l) |
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, |
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m) |
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, |
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n) |
Islamische Entwicklungsbank. |
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.