Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
(1) Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Forderungen an Institute. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 findet keine Anwendung.
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
(2) Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
a) |
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
b) |
Internationale Finanz-Corporation, |
c) |
Interamerikanische Entwicklungsbank, |
d) |
Asiatische Entwicklungsbank, |
e) |
Afrikanische Entwicklungsbank, |
f) |
Entwicklungsbank des Europarates, |
g) |
Nordische Investitionsbank, |
h) |
Karibische Entwicklungsbank, |
i) |
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, |
j) |
Europäische Investitionsbank, |
k) |
Europäischer Investitionsfonds, |
l) |
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur, |
m) |
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, |
n) |
Islamische Entwicklungsbank. |
(3) Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.