Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 117 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 117

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

(1)   Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Forderungen an Institute. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 findet keine Anwendung.

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).

(2)   Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b)

Internationale Finanz-Corporation,

c)

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d)

Asiatische Entwicklungsbank,

e)

Afrikanische Entwicklungsbank,

f)

Entwicklungsbank des Europarates,

g)

Nordische Investitionsbank,

h)

Karibische Entwicklungsbank,

i)

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j)

Europäische Investitionsbank,

k)

Europäischer Investitionsfonds,

l)

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m)

Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,

n)

Islamische Entwicklungsbank.

(3)   Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.