Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 118 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 118 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 118

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a)

Europäische Union,

b)

Internationaler Währungsfonds,

c)

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

d)

Europäische Finanzstabilitätsfazilität,

e)

Europäischer Stabilitätsmechanismus;

f)

ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.