Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 261 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 261

Ratingbasierter Ansatz

(1)   Beim ratingbasierten Ansatz berechnet das Institut den risikogewichteten Forderungsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet und das Ergebnis mit 1,06 multipliziert.

Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 4 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.

Tabelle 4

Bonitätsstufe

Verbriefungspositionen

Wiederverbriefungspositionen

Bonitätsbeurteilung außer kurzfristigen Bonitätsbeurteilungen

kurzfristige Bonitätsbeurteilungen

A

B

C

D

E

1

1

7 %

12 %

20 %

20 %

30 %

2

 

8 %

15 %

25 %

25 %

40 %

3

 

10 %

18 %

35 %

35 %

50 %

4

2

12 %

20 %

40 %

65 %

5

 

20 %

35 %

60 %

100 %

6

 

35 %

50 %

100 %

150 %

7

3

60 %

75 %

150 %

225 %

8

 

100 %

200 %

350 %

9

 

250 %

300 %

500 %

10

 

425 %

500 %

650 %

11

 

650 %

750 %

850 %

alle sonstigen Positionen und unbeurteilte Positionen

1 250 %

Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt.

Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so werden die Gewichtungen in Spalte A angewandt.

Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; handelt es sich allerdings um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung.

Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.

Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Risikopositionen werden mehrere auf einen Schuldner bezogene Risikopositionen als eine einzige behandelt. Die effektive Anzahl der Risikopositionen wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Risikopositionen darstellt. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Risikoposition C1 verfügbar, darf das Institut N als 1/ C1 berechnen.

(2)   Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 1 und 4 unter den Bedingungen des Artikels 247 anerkannt werden.