Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 262 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 262

Aufsichtlicher Formelansatz

(1)   Beim aufsichtlichen Formelansatz wird das Risikogewicht für eine Verbriefungsposition wie folgt berechnet, wobei für Wiederverbriefungspositionen eine Untergrenze von 20 % und für alle anderen Verbriefungspositionen eine Untergrenze von 7 % gilt:

Formula

dabei entspricht

S[x] =

x,

when x ≤ K IRBR

Formula

,

when x > K IRBR

dabei entspricht

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

Formula

τ= 1 000;

ω= 20,

Beta [x; a, b]= der kumulativen Beta-Verteilung mit einer Bewertung der Parameter a und b zum Wert x,

T= der Dicke der Tranche, in der die Position gehalten wird, gemessen als das Verhältnis von a) dem Nominalwert der Tranche zu b) der Summe der Nominalbeträge der verbrieften Forderungen. Bei den in Anhang II genannten Derivatgeschäften wird anstelle des Nominalbetrags die Summe der nach Kapitel 6 berechneten aktuellen Wiedereindeckungskosten und des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts verwendet,

KIRBR = dem Verhältnis von a) KIRB zu b) der Summe der Risikopositionswerte der verbrieften Risikopositionen, ausgedrückt in Dezimalform,

L= der Höhe der Bonitätsverbesserung, gemessen als das Verhältnis des Nominalbetrags aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachgeordnet sind, zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Kapitalisierte künftige Erträge werden nicht in die Bewertung von L einbezogen. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Derivatgeschäften geschuldete Beträge, die im Verhältnis zu der betreffenden Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung der Bonitätsverbesserung zu ihren aktuellen Wiedereindeckungskosten ohne potenzielle künftige Wiederbeschaffungswerte bewertet werden,

N= der gemäß Artikel 256 berechneten effektiven Anzahl an Risikopositionen. Bei Wiederverbriefungen stellt das Institut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Risikopositionen in den ursprünglichen Pools ab, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen,

ELGD= der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall, die wie folgt berechnet wird:

dabei entspricht

LGDi = der durchschnittlichen LGD bei allen Risikopositionen gegen den i-ten Schuldner, wobei LGD gemäß Kapitel 3 bestimmt wird. Bei einer Wiederverbriefung wird für die verbrieften Positionen eine LGD von 100 % angesetzt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Risikopositionen bei einer Verbriefung aggregiert behandelt, wird der LGDi-Input als gewichteter Durchschnitt der Kreditrisiko-LGD und der 75 %igen LGD für das Verwässerungsrisiko ausgelegt. Die Gewichte sind die unabhängigen Eigenmittelanforderungen für das Kredit- bzw. das Verwässerungsrisiko.

(2)   Macht der Nominalbetrag der größten verbrieften Risikoposition, C1, nicht mehr als 3 % der Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen aus, kann das Institut für die Zwecke des aufsichtlichen Formelansatzes bei Verbriefungen, die keine Wiederverbriefungen sind, eine LGD von 50 % und für N einen der beiden folgenden Werte ansetzen:

Formula

Formula

dabei entspricht

Cm

=

dem Verhältnis der Summe der Nominalbeträge der größten "m"-Risikopositionen zur Summe der Nominalbeträge der verbrieften Risikopositionen. Die Höhe von "m" kann vom Institut festgelegt werden.

Bei Verbriefungen, bei denen so gut wie alle Positionen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind, können die Institute bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden den aufsichtlichen Formelansatz verwenden und dabei vereinfachend h=0 und v=0 zugrunde legen, wenn die effektive Anzahl der Risikopositionen nicht niedrig ist und die Risikopositionen keinen hohen Konzentrationsgrad aufweisen.

(3)   Die zuständigen Behörden halten die EBA auf dem Laufenden, inwieweit die Institute von Absatz 2 Gebrauch machen. Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus.

(4)   Eine Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen kann gemäß Artikel 264 Absätze 2 bis 4 unter den in Artikel 247 genannten Bedingungen anerkannt werden.