Artikel 259
Rangfolge der Ansätze
(1) Für die Anwendung der Ansätze gilt folgende Rangfolge:
a) |
Für eine beurteilte Position oder eine Position, für die eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung verwendet werden darf, wird der risikogewichtete Forderungsbetrag nach dem in Artikel 261 beschriebenen ratingbasierten Ansatz errechnet; |
b) |
für eine unbeurteilte Position darf ein Institut, wenn es als Eingaben für den aufsichtlichen Formelansatz PD-Schätzungen und gegebenenfalls Risikopositionswert- und LGD-Schätzungen erstellen kann, die den Anforderungen an die Schätzung dieser Parameter gemäß dem IRB-Ansatz nach Abschnitt 3 genügen, den in Artikel 262 beschriebenen aufsichtlichen Formelansatz verwenden. Ein Institut, das nicht der Originator ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden, die nur erteilt wird, wenn das Institut die im ersten Satz genannte Bedingung erfüllt; |
c) |
alternativ zu Buchstabe b darf das Institut nur für unbeurteilte Positionen eines ABCP-Programms den internen Bemessungsansatz nach Absatz 4 verwenden, wenn die zuständigen Behörden dies gestattet haben, |
d) |
in allen anderen Fällen erhalten unbeurteilte Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1 250 %; |
e) |
unbeschadet des Buchstabens d und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden darf ein Institut das Risikogewicht einer unbeurteilten Position in einem ABCP-Programm gemäß den Artikeln 253 oder 25 berechnen, wenn die unbeurteilte Position kein Geldmarktpapier ist und sie in den Anwendungsbereich eines internen Bemessungsansatzes fällt, dessen Genehmigung beantragt wurde. Die aggregierten Forderungswerte, die nach dieser Ausnahmeregelung behandelt werden, dürfen nicht wesentlich sein und müssen in jedem Fall weniger als 10 % der aggregierten Forderungswerte ausmachen, die das Institut nach dem internen Bemessungsansatz behandelt. Das Institut macht von dieser Ausnahme keinen Gebrauch mehr, wenn der betreffende interne Bemessungsansatz nicht genehmigt wurde. |
(2) Für die Zwecke der Verwendung abgeleiteter Bonitätsbeurteilungen weist ein Institut einer unbeurteilten Position eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu, die der einer beurteilten Referenzposition entspricht, die von den der betreffenden Verbriefungsposition in jeder Hinsicht nachgeordneten Verbriefungspositionen den höchsten Rang hat, und alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) |
Die Referenzpositionen sind der unbeurteilten Verbriefungsposition in jeder Hinsicht nachgeordnet; |
b) |
die Referenzpositionen haben die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffenden unbeurteilten Positionen; |
c) |
jede abgeleitete Bonitätsbeurteilung wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen in der Bonitätsbeurteilung der Referenzpositionen Rechnung zu tragen. |
(3) Die zuständigen Behörden gestatten Instituten, den internen Bemessungsansatz nach Absatz 4 zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Für die Positionen des im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiers liegt eine Bonitätsbeurteilung vor; |
b) |
die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich zugängliche Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Wertpapieren, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach; |
c) |
die ECAI, deren Methode nach Buchstabe b nachvollzogen wird, schließen solche ein, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier eine externe Beurteilung abgegeben haben. Quantitative Elemente, wie Stressfaktoren, die herangezogen werden, um der Position eine bestimmte Bonität zuzuweisen, sind mindestens so konservativ wie die, die die betreffende ECAI bei ihrer jeweiligen Beurteilungsmethode heranzieht; |
d) |
bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode berücksichtigt das Institut relevante veröffentlichte Beurteilungsmethoden der ECAI, die das Geldmarktpapier des ABCP-Programms beurteilen. Dies wird von dem Institut gemäß Buchstabe g dokumentiert und regelmäßig aktualisiert; |
e) |
die interne Bemessungsmethode des Instituts schließt Bonitätsstufen ein. Diese Bonitätsstufen entsprechen den Bonitätsbeurteilungen von ECAI. Diese Entsprechung wird ausdrücklich dokumentiert; |
f) |
die interne Bemessungsmethode wird im internen Risikomanagement des Instituts, einschließlich der Beschlussfassung, Unterrichtung der Geschäftsleitung und Allokation des internen Kapitals, verwendet; |
g) |
der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Bewertung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft. Wird die Überprüfung von der internen Revision, der Kreditprüfungsstelle oder den Risikomanagementfunktionen des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von dem für das ABCP-Programm zuständigen Geschäftszweig sowie von den Kundenbeziehungen unabhängig; |
h) |
um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht; |
i) |
das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme in Form von Kredit- und Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über den Ankauf eines Vermögenswerts trägt der Verwalter des ABCP-Programms der Art des betreffenden Vermögenswerts, der Art und dem monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Forderungen, der Verlustverteilung sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung Rechnung. Das Risikoprofil des Verkäufers des Vermögenswerts wird einer Kreditanalyse unterzogen, bei der auch die vergangene und erwartete künftige finanzielle Wertentwicklung, die derzeitige Marktposition, die erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit, der Verschuldungsgrad, die Zahlungsströme, die Zinsdeckung und die Bewertung der Verschuldung analysiert werden. Darüber hinaus werden die Emissionsübernahmestandards, die Kundenbetreuungsfähigkeiten und das Inkassoverfahren des Verkäufers überprüft; |
j) |
die Emissionsübernahmestandards des ABCP-Programms enthalten Mindestkriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten, die insbesondere
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k) |
das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der betrieblichen Kapazität und der Bonität des Schuldendienstverwalters Rechnung tragen. Das ABCP-Programm schwächt das mit der Leistungsstärke des Verkäufers und des Schuldendienstverwalters verbundene Risiko durch verschiedene Verfahren ab, wie beispielsweise durch Auslöser, die ausgehend von der aktuellen Kreditqualität die Vermengung von Geldern ausschließen; |
l) |
bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden soll, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen. Wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, wird für den Fall, dass für den speziellen Forderungspool das Verwässerungsrisiko erheblich ist, eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko gebildet. Darüber hinaus werden bei der Bemessung der erforderlichen Bonitätsverbesserung im Rahmen des Programms die historischen Informationen mehrerer Jahre überprüft, was Verluste, Überfälligkeiten, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt; |
m) |
das ABCP-Programm integriert strukturelle Merkmale, wie "Abwicklungs"-Auslöser, in den Erwerb von Forderungen, um eine potenzielle Bonitätsverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios zu mindern. |
(4) Beim internen Bemessungsansatz ordnet das Institut einer unbeurteilten Position eine der Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zu. Der Position wird eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die den Bonitätsbeurteilungen entspricht, die den Bonitätsstufen nach Absatz 3 Buchstabe e zugeordnet werden. Entspricht diese zugeordnete Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt der Verbriefung dem Niveau "Investment Grade" oder besser, wird sie im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einer anerkennungsfähigen Bonitätsbeurteilung einer ECAI gleichgesetzt.
(5) Ein Institut, dem die Verwendung des internen Bemessungsansatzes gestattet wurde, kehrt nur zu anderen Methoden zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat; |
b) |
es hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten. |