Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 266 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 266

Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)   Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition mit einem Risikogewicht von 1 250 % darf um das 12,5-fache des Betrags etwaiger besonderer gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden, die das Institut in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen vorgenommen hat. In dem Maße, in dem diesen Kreditrisikoanpassungen zu diesem Zweck Rechnung getragen wird, werden sie für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 159 außer Acht gelassen.

(2)   Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition darf um das 12,5-fache des Betrags etwaiger besonderer gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen, die das Institut in Bezug auf die Position vorgenommen hat, herabgesetzt werden.

(3)   Wie in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k für eine Verbriefungsposition, für die ein Risikogewicht von 1 250 % angesetzt wird, vorgesehen, dürfen Institute den Forderungswert der Position unter nachstehenden Voraussetzungen von den Eigenmitteln abziehen, anstatt die Position in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einzubeziehen:

a)

Der Forderungswert der Position darf von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaigen Herabsetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Rechnung getragen wird;

b)

bei der Berechnung des Forderungswerts darf eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung in einer Weise berücksichtigt werden, die mit der in den Artikeln 247 und 264 vorgeschriebenen Methode zu vereinbaren ist;

c)

werden die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem aufsichtlichen Formelansatz berechnet und sofern L < KIRBR und [L+T] > KIRBR, darf die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR ist.

(4)   Macht ein Institut von der in Absatz 3 beschriebenen Option Gebrauch, darf es das 12,5-fache des gemäß Absatz 3 in Abzug gebrachten Betrags von dem Betrag abziehen, auf den der risikogewichtete Forderungsbetrag für seine Positionen in einer Verbriefung Artikel 260 zufolge beschränkt werden darf.